Infektionskrankheiten und Schulbesuch


Liebe Eltern,

im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen unserer Schule möchten wir gerne ein paar Worte an Sie richten, um den richtigen Umgang mit Infektionskrankheiten zu gewährleisten.
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, kann es andere Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder weitere in der Schule tätige Personen anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (möglicherweise mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesen Informationen zu Ihren Pflichten, Verhaltensweisen und dem üblichen Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Verbot des Schulbesuchs

  • Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn
    es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird (dies sind beispielsweise Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien; alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor);
  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann (dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis B und bakterielle Ruhr);
  • ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist;
    Zusätzlich zu den aufgeführten Infektionskrankheiten teilen Sie uns bitte auch mit, wenn Sie oder ein Kind Ihrer Familie Corona oder die Grippe (richtige Influenza) hat. Dies dient dem Schutz einer schwangeren Lehrerin und sollte für uns alle damit selbstverständlich sein. Die Lehrerin darf in keiner Klasse unterrichten, wo ein erhöhtes Risiko zur Ansteckung mit einer Infektionskrankheit besteht.
    Auch wenn es aktuell keine rechtlich verbindlichen Maßnahmen bei Corona gibt, möchten wir darum bitten, in Verdachtsfällen auch das Testen wieder vorzunehmen. Damit können wir die Lehrerin aktiv schützen.

Übertragungswege

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.

  • Viele Durchfälle und Hepatitis B sind sogenannte Kontaktinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Stand: Februar 2014
  • Tröpfchen- oder luftübertragene Infektionen sind zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten.
  • Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass auch in Schulen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen.

Ärztliche Beratung

Wir bitten Sie daher, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihrer Haus- oder Kinderärztin oder Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (zum Beispiel bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Die Ärztin oder der Arzt wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verbietet.

Benachrichtigung der Schule und weiteres Vorgehen

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemein, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Mitschülerinnen und – schüler, Lehrkräfte oder weitere in der Schule tätige Personen angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern und anderen Sorgeberechtigten der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Mitschülerinnen und -schüler, Lehrkräfte oder weitere in der Schule tätige Personen anstecken. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Schule gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Schulbesuchsverbot für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Schutzimpfungen

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis B stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Haus- oder Kinderärztin bzw. Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt.

Wir danken für Ihr Verständnis und ihre Mithilfe.

Die Schulleitung